DEUTSCH
Wir über uns Rektorat Universitätsverwaltung Gremien und Organe Universitätsrat Senat Studiendirektor/in AK für Gleichbehandlungsfragen AKGL-Aufgaben Rechtsgrundlagen AKGL-Mitglieder Aufnahmeverfahren Anti-Mobbing Frauenförderungsplan Stellenangebote Betriebsrat Schiedskommission Fakultäten Plattform Politische Kommunikation - netPOL Lehrstandort Memmingen Personen-Verzeichnis Campus Krems Beteiligungen Partner Impressum
Aufgaben und Wirkungsbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Gemäß § 42 UG 2002 ist an der Universität für Weiterbildung Krems ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKGL) einzurichten. Seine Aufgabe ist es, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.

Seine aus den Rechtsgrundlagen erwachsenden Aufgaben und Rechte werden durch die Mitglieder einzeln, zu zweit oder durch den AKGL als Gremium wahrgenommen.


Wofür ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?

1. Ungleichbehandlung und Diskriminierung
Der AKGL wirkt Ungleichbehandlung und Diskriminierung entgegen und setzt dies vor allem durch die Begleitung von Personalaufnahmeverfahren um. Darüber hinaus übt der Arbeitskreis Kontrollrechte in sonstigen Personalangelegenheiten (z.B. Beförderung, Weiterbildung, Verleihung von Ehrentiteln) aus und begleitet Berufungsverfahren. Bei Verdacht auf Diskriminierung kann der AKGL die Schiedskommission der Donau-Universität Krems anrufen oder einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen von Ungleichbehandlung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellen.

2. Beratung
Der AKGL bietet Beratung in Gleichbehandlungsfragen sowie betreffend Mobbing und (sexuelle) Belästigung. Diese Beratungsleistungen beziehen sich sowohl auf die Beratung und Unterstützung von Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gleichbehandlung gemäß B-GIBG sowie der Frauenförderung als auch auf die Beratung von Kollegialorganen. Die Abwehr von Diskriminierung bzw. Kontrolle von Gleichbehandlung betrifft die Beratung und Begleitung hinsichtlich geschlechterspezifischer Diskriminierung sowie der Beratung hinsichtlich Antidiskriminierung, d.h. Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Der Arbeitskreis als universitäres Kollegialorgan zur Beratung und Kontrolle von Gleichbehandlung begleitet daher die Umsetzung des Frauenförderplans. Wenn erforderlich, werden Stellungnahmen über universitäre Verordnungen erarbeitet und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.

3. Vernetzung
Der AKLG nimmt an inner- und interuniversitären (ARGE Universitätsfrauen) Arbeitsgruppen bzw. Vernetzungen teil und informiert über sprachliche Gleichbehandlung, Gleichstellung, Gender Mainstreaming und Frauenförderung.

Die Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für den Universitätsrat und das Rektorat dokumentieren die Aktivitäten des AKGL.


Für wen ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?
 
  • Der AKGL vertritt im Bedarfsfall wissenschaftliche MitarbeiterInnen (auch Drittmittelbeschäftigte), administratives Personal und Studierende als Angehörige der Universität.


Welche Rechte hat der AKGL zur Durchsetzung seines Auftrags?
 
Der AKGL verfügt über folgende Rechte:
  • Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Daten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist.
  • Recht auf Anrufung der Schiedskommission.
  • Anhörung der Vorsitzenden des Arbeitskreises in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die den AKGL-Aufgabenbereich betreffen.
  • Recht auf Erstellung eines Vorschlages für den Frauenförderungsplan der Universität.
  • Recht auf Auskunft in allen inneruniversitären Angelegenheiten, soweit dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
  • Stellungnahmerecht zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Bereich Universitätsrecht, Gleichbehandlung und naheliegenden Feldern.
  • Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder.
  • Keine Behinderung der Mitglieder des Arbeitskreises bei der Ausübung ihrer Befugnisse und keine Benachteiligung wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen.


Was ist für die Betroffenen von Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gewährleistet?
 
  • Die Mitglieder des Arbeitskreises agieren weisungsfrei und unabhängig.
  • Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit, betreuen die an sie herangetragenen Problemstellungen unter Wahrung von Diskretion und Vertraulichkeit (Beratung, Information und Begleitung).
  • Auf Wunsch der Betroffenen wird der konkrete Fall an die entsprechenden Organe der Universität herangetragen.


Welche formellen Sanktionsmöglichkeiten gibt es?
 
  • Hat der Arbeitskreis Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit Bescheid.
  • Wichtig: Betrifft die Beschwerde des Arbeitskreises eine Entscheidung über die Begründung, wesentliche Veränderung oder Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, so ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig bzw. unwirksam.