Die Veranstaltung muss aufgrund der COVID-19-Krise abgesagt werden.
Ein neuer Termin für 2021 ist angedacht und wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Das Niederösterreichische Verwaltungsrechtliche Forum findet 2020 bereits zum dritten Mal statt. Es bietet die Gelegenheit, aktuelle und praxisrelevante Fragen des Landesrechtes in Gesetzgebung und Vollziehung zu diskutieren und fungiert als Plattform für EntscheidungsträgerInnen aus Verwaltung, Rechtsberatung und Gerichtsbarkeit. Träger des Forums sind das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die Donau-Universität Krems.
Generalthema in diesem Jahr sind die Entwicklungen im Landesrecht zu Grund und Boden.
Programm
Begrüßungskaffee und Registrierung der TeilnehmerInnen
Begrüßung
Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M. (Vizerektor der Donau-Universität Krems)
MMag. Dr. Patrick Segalla
RA Dr. Michael Schwarz
Schutz des Bodens im Raumordnungsrecht
HR Dr. Gerald Kienastberger (Leiter der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Amt der NÖ Landesregierung i.R.)
Zivilrechtliche Aspekte des Grundverkehrsrechts
RA Dr. Kurt Weinreich (TWSC Rechtsanwälte OG)
Neueste Entwicklungen im Grundverkehrs- und Bodenreformrecht
Univ.-Prof. Dr. Dragana Damjanovic, LL.M. (Berkeley) (TU Wien, Institut für Raumplanung, Forschungsbereich Rechtswissenschaften)
Dr. Arzu Sedef (Universität für Bodenkultur, Institut für Rechtswissenschaften)
Kaffepause
Podiumsdiskussion „Herausforderungen im bodenrelevanten Landesrecht“
Univ.-Prof. Dr. Dragana Damjanovic, LL.M. (Berkeley)
HR Dr. Gerald Kienastberger
RA Dr. Kurt Weinreich
Ing. Mag. Dr. Martin Jilch (Kammerdirektor-Stellvertreter der Landwirtschaftskammer Niederösterreich und Laienrichter am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich)
Moderation: Mag. Dr. Markus Grubner
Weinausklang
3. Niederösterreichisches Verwaltungsrechtliches Forum
Programm und Informationen zur Veranstaltung
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Anrechnung als Fortbildung
Die Teilnahme an den Vorträgen wird von der RAKNÖ als Fortbildungsveranstaltung im Sinne der §§ 36 iVm 35 Abs. 2 RL-BA 2015 im Umfang von einem Halbtag anerkannt werden.