Die Universität für Weiterbildung Krems stellt nachfolgend eine vereinfachte Zusammenfassung des originalen Gesetzestextes zur besseren Verständlichkeit bereit. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Darstellung wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich der originale Gesetzestext gültig ist (vgl. Personengruppenverordnung 2018).
Die „Personengruppenverordnung“ erfasst folgende Personengruppen:
- Personen mit Privilegien und Immunitäten
- Auslandsjournalist_innen
- Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich
- Personen, die ein Stipendium erhalten
- Personen mit Reifezeugnis einer österreichischen Auslandsschule/Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades
- Personen mit Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz
Personen mit Privilegien und Immunitäten
Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatt_innen bzw. eingetragene Partner_innen und deren Kinder.
Nachweise: Legitimationskarte, ausgestellt durch das österreichische Außenministerium; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde
Auslandsjournalist_innen
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist_innen sowie ihre Ehegatt_innen bzw. eingetragenen Partner_innen und ihre Kinder.
Nachweise: Akkreditierungsbestätigung (Karte); und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde
Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich
Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre direkt vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine_n gesetzliche_n Unterhaltspflichtige_n (beispielsweise Eltern, Ehepartner_in,...) haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist.
Nachweise: Meldebestätigung; falls für den Nachweis der Unterhaltspflicht erforderlich: gegebenenfalls Geburts- bzw. Heiratsurkunde
Hauptwohnsitz nicht durchgehend in Österreich?
Wenn Sie (oder Ihre gesetzlich unterhaltspflichtige Person) nicht fünf Jahre durchgehend Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, können für die Nachweislücken zusätzlich folgende Dokumente herangezogen werden:
- Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis über Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder
- Zeugnisse einer österreichischen sekundären Bildungseinrichtung oder
- Sammelzeugnisse einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung (gilt nur für die gesetzlich unterhaltungspflichtige Person)
Voraussetzungen von unterhaltspflichtiger Person erfüllt?
Werden die Voraussetzungen von einer unterhaltspflichtigen Person erfüllt, benötigen Sie zusätzlich zu den genannten Nachweisen:
- Heirats- bzw. Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit gerichtlich beeidigter Übersetzung auf Deutsch oder Englisch) oder
- Nachweis über die Mitversicherung bei der unterhaltspflichtigen Person
Personen, die ein Stipendium erhalten
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind.
Nachweis: Bestätigung über die Zuerkennung des Stipendiums
Personen mit Reifezeugnis einer österreichischen Auslandsschule/Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades
Inhaber_innen von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen einer österreichischen Auslandsschule oder Inhaber_innen von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.
Nachweise: Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule oder Abschlusszeugnis der Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades
Personen mit Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz
Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Nachweise: Konventionsreisepass, Asylkarte oder Asylbescheid oder offizielle Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) oder eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin, dass Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist; in allen Fällen eine Meldebestätigung
Kontakt
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aufnahmeverfahren@donau-uni.ac.at
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+43 2732 893-6000
- Campus Krems, Trakt L, EG, 0.137
- Dr.-Karl-Dorrek Straße 30
- 3500 Krems
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