Foreign Interference im Wissenschaftskontext
Die ausländische Einflussnahme auf Forschung und Innovation, zusammengefasst unter dem Begriff „Foreign Interference“, bezeichnet im wissenschaftlichen Kontext gezielte Versuche von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, Forschungsaktivitäten eines Landes zu beeinflussen, zu manipulieren oder zu kompromittieren und damit der Souveränität, den Werten und den Interessen der EU zuwiderzulaufen. In einer zunehmend vernetzten Forschungslandschaft stellt dies eine wachsende Herausforderung dar, da solche Eingriffe die Integrität, Sicherheit und Glaubwürdigkeit wissenschaftlicher Arbeit gefährden können.
Beispiele solcher Einflussnahme auf Forschung und Innovation sind:
- Diebstahl geistigen Eigentums: Unbefugter Zugriff auf Forschungsdaten, Patente oder Technologien durch Cyberangriffe oder verdeckte Aktivitäten, um wissenschaftliche und technologische Fortschritte eines Landes auszunutzen.
- Manipulation von Forschungsergebnissen: Versuche, durch finanzielle Unterstützung oder andere Mittel Einfluss auf die Richtung oder die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu nehmen, um politische oder wirtschaftliche Ziele zu fördern.
- Rekrutierung von Forschern: Zielgerichtete Versuche, Wissenschaftler:innen für ausländische Interessen zu gewinnen, oft durch Angebote von Finanzierung, Ausstattung oder anderen Ressourcen, die an Bedingungen geknüpft sind, die die Unabhängigkeit der Forschung beeinträchtigen können.
- Nutzung akademischer Kooperationen: Ausnutzen internationaler Forschungskooperationen, um Zugang zu sensiblen Technologien und Daten zu erhalten, die für militärische oder wirtschaftliche Zwecke genutzt werden können.
- Manipulation akademischer Institutionen: Einflussnahme auf Universitäten und Forschungseinrichtungen durch finanzielle Zuwendungen, Partnerschaften oder andere Mittel, um bestimmte Agenden zu fördern oder die akademische Freiheit zu untergraben.
Um ausländische Einflussnahme zu verhindern und gleichzeitig die Forschungssicherheit zu erhöhen, liegt ein Hauptaugenmerk auf Risikominimierungsmaßnahmen in folgenden Kategorien: Werte, Governance, Partnerschaften und Cybersicherheit. Es ist wichtig, klare Richtlinien für internationale Zusammenarbeit zu etablieren, die Sensibilisierung für potenzielle Risiken zu schärfen und Sicherheitsmaßnahmen einzuführen. Um die Integrität und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Arbeit zu schützen, bedarf es an Transparenz, ethischen Standards und enger Zusammenarbeit zwischen Regierung, Institutionen und Industrie.
EU-Exportkontrolle und Dual Use Güter
Die Exportkontrolle ist ein wesentlicher Bestandteil der Handels- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, um die Sicherheit der Mitgliedsstaaten und der internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten. Sie hat zum Ziel, unkontrollierte Lieferungen von bestimmten Gütern wie Verteidigungsgütern (Militärgüter), Waffen, Dual-Use-Gütern usw. zu reglementieren und der Weitergabe sowie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vorzubeugen. Dies umfasst insbesondere die Kontrolle von Dual-Use-Gütern, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein physisches Produkt, Software, Technologie oder Informationen handelt. Die exportrechtlichen Regelungen beruhen auf nationalen sowie europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf der Verordnung (EU) 2021/821 zur Regelung der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern in der EU.
Zu beachtende Aspekte:
- Genehmigungspflicht für Güter:
Die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern aus der EU ist genehmigungspflichtig. Dual-Use Güter können aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit neben einer rein zivilen Verwendung auch für militärische Applikationen verwendet werden. Gelistete Güter stehen auf Anhang I zur EU Dual-Use VO. - Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter: Die Ausfuhr von nicht-gelisteten Dual-Use-Gütern aus der EU ist genehmigungspflichtig, wenn:
- Die Güter ganz oder teilweise von dem Endverwender für Massenvernichtungswaffen verwendet werden sollen oder verwendet werden können.
- Die Güter in ein Waffenembargoland geliefert werden und dort ganz oder teilweise militärisch verwendet werden sollen oder können
- Handelsverbot mit gelisteten Personen:
Wenn Personen oder Unternehmen auf einer Sanktionsliste der EU stehen, gilt ein absolutes Handelsverbot mit diesen Personen. Ein Handel mit gelisteten Personen ist nicht genehmigungsfähig. An gelistete Personen oder Unternehmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Geld gezahlt oder Güter geliefert werden. - Genehmigungspflicht innerhalb der EU:
Nicht nur die Ausfuhr von gelisteten Gütern aus der EU, sondern auch die Verbringung von Gütern innerhalb der EU ist genehmigungspflichtig, wenn: Die Güter auf Anhang IV zur EU Dual-Use VO stehen. - Allgemeine Genehmigungen:
Für viele gelistete Dual-Use Güter muss kein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung gestellt werden. Es kann bei dem Export eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden. Allgemeine Genehmigungen (AG) werden vom Gesetzgeber/ von Behörden bereitgestellt. Voraussetzung: Das jeweilige Gut und das jeweilige Exportland sind in der AG genannt. - Zolltarifnummer:
Die Zolltarifnummer (ZTN) der Güter ist ein entscheidender Indikator für die Frage, ob das Gut gelistet ist oder nicht. Aus ZTN können Rückschlüsse auf eine mögliche Dual-Use-Listung oder Rüstungslistung gezogen werden.
Ansprechpersonen für Fragen zum Thema Foreign Interfernece:
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