06.09.2018

Die vieldiskutierte EU-Urheberrechtsreform rückt neuerlich in den Mittelpunkt des öffentlichen Diskurses: Am 12. September 2018 wird das EU-Parlament zusammentreten, um neuerlich über die Zukunft einer EU-Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt abzustimmen. Und einmal mehr droht die Abstimmung am Artikel „13“ zu scheitern. Urheberrechtsexperte Univ.-Prof. Dr. Clemens Appl und sein Team widmen sich an der Donau-Universität Krems in einem aktuellen Forschungsvorhaben den rechtlichen Rahmenbedingungen der ‚Platform Economy‘, welche die zunehmende Marktpräsenz von digitalen Plattformen beschreibt. Eine zentrale Facette dabei ist die Frage nach der urheberrechtlichen Verantwortung von Medien-Plattformen wie YouTube für Inhalte, die von Usern hochgeladen werden.

Abseits einer von Lobbyismus und Polemik befeuerten öffentlichen Debatte rund um eine EU-Richtlinie für ein Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt untersuchen Univ.-Prof. Appl und sein Team Grundlagen und Hintergründe jenes Artikel 13, an dem der EU-Richtlinienvorschlag bei der Plenartagung im EU-Parlament kommende Woche scheitern könnte.

Digitale Medien-Plattformen, die NutzerInnen den Upload und das (öffentliche) Teilen von Inhalten gestatten, sind heute weithin akzeptierte Grundlage sozialer Interaktion im Internet. Sie leisten durch die Aggregation, Indexierung, Kategorisierung und mittels Suchfunktionen einen Beitrag dazu, dass von NutzerInnen hochgeladene Inhalte eine möglichst hohe Sichtbarkeit unter den anderen NutzerInnen und der breiten Öffentlichkeit erhalten.

Bekanntes Beispiel für eine derartige Plattform ist YouTube, die zentrale Plattform zum Teilen audio-visueller Inhalte. Als Plattform nimmt YouTube keinen Einfluss auf die hochgeladenen Inhalte, fügt diese aber in aggregierter Form zu einem einheitlichen Nutzererlebnis zusammen. Für passiv Konsumierende spielt es oftmals keine Rolle, von wem ein Upload stammt, steht doch – anders als bei Webseiten oder Blogs – die Plattform dominant im Vordergrund der Inhaltsdarbietung. Regelmäßig beruhen die Geschäftsmodelle dieser sogenannten User Upload-Plattformen darauf, dass durch umfassende Analysen des Nutzerverhaltens und damit einhergehende Optimierungen der Darstellung von Inhalten sehr effektiv Werbung geschalten werden kann.

Derjenige, der Inhalte auf solchen digitalen Plattformen bereitstellt, stimmt demgemäß (ausdrücklich) zu, dass die hochgeladenen Inhalte zugunsten des Plattformbetreibers wirtschaftlich verwertet werden. Eine Beteiligung des Uploaders an den erzielten Erlösen ist dabei nicht zwingend und liegt in der Hand des Plattformbetreibers. Es ist in der Eigenverantwortung der kreativschaffenden NutzerInnen gelegen zu entscheiden, ob und in welcher Form ihre Leistungen verwertet werden. Für viele Kreative führt oft kein Weg an Diensten wie YouTube vorbei, um eigene Leistungen in einer breiten internetaktiven Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Dass damit zur Wertschöpfung des Plattformbetreibers beigetragen wird, wird als unausweichlich hingenommen.

Doch Plattformen profitieren nicht nur von der – vermeintlich – freiwilligen Freigiebigkeit der hochladenden NutzerInnen, sondern auch davon, dass die von den NutzerInnen geteilten Inhalte in vielen Fällen kreative Leistungen Dritter beinhalten: Das Spektrum reicht von dreisten Raubkopien bis hin zu nutzergenerierten Medieninhalten, die fremde Leistungen einbinden (z.B. Remixes, Cover-Versionen oder Heimvideos mit nicht-lizenzierter Hintergrundmusik). Über das Schalten von Werbung kommerzialisieren die Plattformen sämtliche der hochgeladenen Inhalte, gleichgültig ob diese lediglich eigenständige Leistungen der hochladenden NutzerInnen oder auch kreative Leistungen Dritter beinhalten.

Vorherrschende Nutzergewohnheiten verstärken die Problematik weiter: Möchten NutzerInnen etwa die Musik des Neujahrskonzerts 2018 hören, könnten sie Bezahldienste wie die Contentprovider Amazon Prime Music oder Spotify in Anspruch nehmen oder aber – wie es mehr als 50 % internetaktiver User bei Musik tun – die Musik (samt Video) über YouTube „gratis“ konsumieren. Von wem dabei die Musik hochgeladen wurde oder ob diese lizenziert wurde, spielt für MusikkonsumentInnen in der Regel keine Rolle.

Vor diesem Hintergrund gilt es, so Univ.-Prof. Appl, das Urheberrecht weiterzuentwickeln, sodass berechtigten ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Kreativschaffenden Rechnung getragen und Rechtssicherheit für alle Stakeholder geschaffen wird.

Der Status quo im Urheberrecht

Eine Reform des bestehenden urheberrechtlichen Rahmens setzt voraus, dass der status quo aus rechtspolitischer Perspektive als unzureichend wahrgenommen wird. Dreh- und Angelpunkt ist dabei das den UrheberInnen vorbehaltene Recht der öffentlichen Wiedergabe des Artikel 3 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29), welches europaweit harmonisiert und in Österreich hinsichtlich der Verwertung von Werken im Internet in § 18a Urheberrechtsgesetz umgesetzt ist. Der technologieneutral formulierte Tatbestand erfasst das öffentliche Bereitstellen von Inhalten auf einem öffentlichen zugänglichen Webserver.

Der exakte Umfang des Rechts der öffentlichen Wiedergabe wird aber angesichts einer nicht immer schlüssigen Rechtsprechung in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert. Damit sei der Rechtssicherheit nur unzureichend gedient und, so Univ.-Prof. Appl, eine Klarstellung des europäischen Gesetzgebers wünschenswert.

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Medieninhalten auf digitalen Plattformen sind folgende Dimensionen hervorzuheben:

1. Unmittelbare Haftung der NutzerInnen bei unzulässiger Zugänglichmachung geschützter Inhalte: In der aktuellen Debatte wurde den NutzerInnen und dem für sie geltenden strengen urheberrechtlichen Haftungsregime wenig Beachtung geschenkt. Den NutzerInnen, die raubkopierte Inhalte auf eine Plattform hochladen, wird in aller Regel klar sein, dass sie das Urheberrecht verletzen und eine Haftung begründet wird. In Bezug auf nutzergenerierte Inhalte, die fremde Werke beinhalten, ist eine eindeutige urheberrechtliche Bewertung hingegen oftmals schwierig. Dabei führen mangelnde Kenntnis der – freilich nicht immer laienverständlichen – Regelungen des Urheberrechts oft zu Fehlbewertungen, wodurch sich NutzerInnen (ungewollt) einem Haftungsrisiko aussetzen. Überschreiten nämlich NutzerInnen den großzügigen Rahmen freier Werknutzungen, wie ihn das Urheberrecht bietet, entstehen selbst bei fehlendem Verschulden durchsetzbare urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt. In der Praxis drohen vor allem teure Abmahnungen.

2. Strenge Haftung von Plattformen: Während klar ist, dass (selbst bei fehlendem kommerziellen Interesse und fehlendem Verschulden) NutzerInnen für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtsverletzender Inhalte haften, ist die unmittelbare Haftung von User Uploaded Content-Plattformen in der Rechtswissenschaft umstritten. Bisher wurde lediglich eine mittelbare Haftung als sogenannter „Vermittler“ anerkannt (§ 81 Absatz 1a Urheberrechtsgesetz), die in der Regel dazu führt, dass sich Rechteinhaber gegenüber der Plattform mit einem Unterlassungsanspruch begnügen müssen. Diesfalls hätten Rechteinhaber de facto keine Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die missbräuchliche Verwertung ihrer Inhalte zu erlangen. Sie hätten nicht einmal Anspruch darauf, am Erlös, den die Plattform durch die Nutzung des rechtswidrigen User Uploads erzielt hat, zu partizipieren. Ungeachtet der wirtschaftlichen Dimension darf nicht übersehen werden, dass bestimmte Nutzungshandlungen auch ideelle Interessen Kreativer beeinträchtigen können. Dabei ist etwa an die zustimmungslose Nutzung von Musikstücken zur Untermalung politischer Aussagen zu denken, von denen sich KünstlerInnen klar distanziert sehen möchten. Ob in solchen Szenarien mit einer bloßen Vermittlerhaftung Kreativschaffenden hinreichend gedient ist, erscheint zumindest fraglich.

Der EuGH hat aber in mehreren Urteilen nunmehr einen anderen Lösungsweg eingeschlagen und anerkannt, dass auch distante Nutzungshandlungen, wie etwa Hyperlinking (EuGH C-466/12, C-348/13 und C-160/15) oder das Vertreiben einer TV-Set-Top-Box mit vorinstallierten Drittanbieter-Add-Ons, die Links zu illegalen Streamingangeboten enthalten (EuGH C-527/17), in das Recht der öffentlichen Wiedergabe unmittelbar eingreifen kann. Nach der bedeutsamen ThePiratebay-Entscheidung (EuGH C-610/15) aus dem Jahr 2017 gilt dies nunmehr auch für Plattformen, die Nutzeruploads indizieren, kategorisieren und mittels Suchmaschinen einem potenziellen Interessentenkreis besser erschließen. Das Urteil betraf ThePiratebay, eine „BitTorrent-Plattform“ die vor allem und evident das Teilen von Raubkopien aller Art fördert. Bemerkenswert ist jedoch, dass der EuGH eine unmittelbare Haftung der Plattform bejaht, die lediglich von NutzerInnen hochgeladene Wegweiser-Dateien (Torrents) speichert, indiziert, durchsuchbar macht und damit für andere NutzerInnen leichter auffindbar macht. Die Plattform selbst speichert keine fremden Inhalte, lediglich eine Art Internetadresse, die von NutzerInnen bereitgestellt werden. Wenn eine Haftung für derart distante Nutzungshandlungen bejaht wird, muss dies umso mehr für den Fall gelten, wenn Plattformen nicht bloß Internetadressen zu rechtswidrig zugänglichen Inhalten, sondern diese kompromittierten selbst speichern.

Dieser Ansatz lässt sich mit guten Argumenten auf Plattformen übertragen, die zwar nicht immanent – wie ThePiratebay – das rechtswidrige Teilen fremder Inhalte fördern und auf Piraterie ausgerichtet sind, aber doch Raum für massenhafte – wenn auch teils unbeabsichtigte – Urheberrechtsverletzungen bieten. Eine unmittelbare Haftung von Plattformdienstleistern kann demnach dann begründet werden, wenn diese mehr als nur bloße technische Infrastruktur bereitstellen (wie Webhoster oder Cloudspeicher) und Nutzeruploads durch Indizierung und Kategorisierung zu einem einheitlichen Angebot für potenzielle NutzerInnen bündeln. Dieser strenge Ansatz ist jedoch nicht völlig unumstritten, wenngleich er in einem aktuellen, nicht rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien (Puls 4 gegen YouTube) bereits erste Anwendung fand. Es besteht demgemäß eine gewisse Rechtsunsicherheit, die nicht nur UrheberInnen, sondern auch Plattformbetreiber belastet.


3. Keine Anwendung von Haftungsprivilegien: Das E-Commerce-Recht bietet für sogenannte Hostprovider ein Haftungsprivileg (Artikel 14 E-Commerce-Richtlinie 2000/31). Demnach sind Internet Service Provider nicht für Inhalte von NutzerInnen verantwortlich, die in deren Auftrag im System des Internetdienstleisters (z.B. eines Webhosters oder Cloudspeicher-Dienstes) gespeichert werden. Privilegiert ist demnach der rein passive Internetdienstleister, der lediglich Infrastruktur bereitstellt, damit NutzerInnen ihre Daten speichern und/oder im Internet zugänglich machen können. Zu einer Haftung kann es jedoch kommen, wenn der Anbieter tatsächliche Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch NutzerInnen erlangt und die inkriminierten Inhalte nicht unverzüglich sperrt oder löscht.

Der EuGH hat bereits in zwei Entscheidungen klargestellt, dass die Anwendung der Haftungsprivilegien scheitert, wenn der Internetdienst eine „aktive Rolle“ spielt, die ihn Kenntnis über die gespeicherten Nutzerdaten oder Kontrolle über sie verschafft. In Bezug auf eBay (EuGH C-324/09) hat der EuGH etwa eine solche aktive Rolle bejaht, wenn Nutzerinhalte optimiert oder beworben werden. Dabei ist nach dem EuGH zu berücksichtigen, ob der Plattform als „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“ das rechtswidrige Verhalten der PlattformnutzerInnen bewusst war.

Dieser Ansatz lässt sich auf User Uploaded Content-Plattformen übertragen, wobei ihnen als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmern klar sein wird, dass urheberrechtsverletzende Nutzeruploads keine unvorhersehbare Ausnahme darstellen, sondern vielfach vorkommen werden. Angesichts der aktiven Aufbereitung dieser nicht immer urheberrechtskonformen Nutzerinhalte und der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke vermittels fremder Uploads wird eine Anwendung des Haftungsprivilegs bereits nach geltendem Recht scheitern. Diese Ansicht ist jedoch angesichts älterer Urteile deutscher Instanzgerichte nicht unumstritten, sodass auch hier Rechtsunsicherheit besteht. Scheitert die Anwendung der Haftungsprivilegien, was die EuGH-Rechtsprechung nahelegt, so ergeben sich für Plattformen kaum kalkulierbare Haftungsrisiken. Mit der allfälligen Unanwendbarkeit der Haftungsprivilegien in Verbindung mit der unmittelbaren urheberrechtlichen Haftung, die auch zur Leistung eines angemessenen Entgelts für die rechtswidrige Werknutzung führen kann, stehen hohe wirtschaftliche Risiken im Raum. Sohin sind Plattformen bereits nach geltendem Recht angesichts möglicher Risiken gut beraten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um urheberrechtsverletzende Uploads zu verhindern.

Die skizzierte und für alle Beteiligten unbefriedigende Ausgangslage zeigt eindringlich die Notwendigkeit eines ausgewogenen Reformansatzes im europäischen Urheberrecht.

Der Entwurf der EU Kommission und dessen Rezeption im öffentlichen Diskurs

Mit der Plattformklausel des Artikel 13 hat die EU-Kommission in ihrem Vorschlag für eine neue EU-Urheberrechtsrichtlinie weder NutzerInnen noch UrheberInnen einen guten Dienst erwiesen“, so der kritische Befund von Univ.-Prof. Appl. Die Kommission hat im ursprünglichen Entwurf aus 2016 (COM/2016/593/FINAL) verabsäumt, das politische Anliegen transparent und unzweideutig offenzulegen. Dieses besteht, wie die Erwägungsgründe des Richtlinienentwurfs zeigen, in der Klarstellung, dass Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen für die von NutzerInnen hochgeladenen Inhalte unmittelbar urheberrechtlich verantwortlich gemacht werden können.

Bedauerlicherweise, so Univ.-Prof. Appl, habe es die EU-Kommission verabsäumt, dieses Anliegen in den verbindlichen Teil des Richtlinienvorschlags aufzunehmen. Stattdessen statuiert Artikel 13 des Kommissionsvorschlags eine Verpflichtung, wonach bestimmte Plattformen zur Einholung von Lizenzen und zum Einsatz von „Inhaltserkennungstechnologien“ angehalten werden, um Urheberrechtsverletzungen durch PlattformnutzerInnen zu verhindern. Damit war, wie die öffentliche Debatte der vergangenen Monate gezeigt hat, eine Sollbruchstelle geschaffen: Einerseits, lässt der Kommissionsentwurf des Artikel 13 einen klaren Anwendungsbereich vermissen und andererseits wurde mit dem ausdrücklichen Abstellen auf „Inhaltserkennungstechnologien“ die Büchse der Pandora geöffnet. Wenngleich die EU-Kommission bei Artikel 13 vor allem YouTube vor Augen hatte, die mit „ContentID“ ohnedies seit Langem eine automatisierte Uploadprüfung einsetzen, wurde in der öffentlichen Debatte schnell von „Zensur“ und einer Gefahr für die Meinungsfreiheit gesprochen. In der Folge wurde zudem skandiert, dass Uploadfilter in erster Linie YouTube und anderen großen Playern in die Hände spielten, weil diese über die erforderlichen Technologien bereits verfügten und es für StartUps unmöglich oder unfinanzierbar sei, den erforderlichen Technologievorsprung einzuholen.

Auch brachte der Entwurf der EU-Kommission keinerlei Verbesserungen für NutzerInnen, die Inhalte hochladen. Dessen etwaige Haftung für eine zustimmungslose Nutzung fremder Inhalte bleibt vom Entwurf unberücksichtigt. Auch für Rechteinhaber ist mit dem Kommissionsentwurf des Artikel 13 wenig gewonnen, weil eine ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich einer unmittelbaren urheberrechtlichen Verantwortung der Plattform für fremde Inhalte fehlte und lediglich die – nicht verbindlichen – Erwägungsgründe Aufschluss gaben. „Ob Zufall oder Absicht, dass Artikel 13 aufgrund der unglücklichen Ausgestaltung zur entscheidenden Bruchstelle wird, ist angesichts der Artikelnummerierung pure Ironie“, bemerkt Univ.-Prof. Appl.

Die Evolution des Artikel 13 im Legislativprozess

Im Rat der EU („EU-Ministerrat“) wurde der Kommissionsentwurf des Artikel 13 durchgreifend überarbeitet und weiterentwickelt (Verhandlungsmandat des Rats zu ST 9134 2018 INIT). Der Rat skizziert in seinem Textvorschlag für die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie einen pragmatischen Lösungsweg.

1. Artikel 13 gilt nur für kommerzielle Plattformen. Im Unterschied zum Kommissionsentwurf sieht das Verhandlungsmandat des Rates eine klare Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs vor: Nach Artikel 2 Absatz 5 gelten als „online content sharing service provider“ (OCSSP) nur solche Internetdienstleister deren Hauptzweck darin besteht, „große Mengen“ von Nutzeruploads, die vom Dienstleister in Gewinnerzielungsabsicht organisiert und beworben werden, zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Der Ratsvorschlag schließt die Anwendung auf nicht-kommerzielle Dienste (z.B. nicht-kommerzielle Online-Enzyklopädien, Lehr- und Wissenschaftsrepositorien oder Open Source Entwicklungsplattformen) sowie auf kommerzielle Dienste, wie Access Provider, Marktplatzanbieter oder Cloudspeicherdienste, in denen NutzerInnen zum eigenen Gebrauch einspeichern können, aus.

Die Eingrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf kommerzielle Dienste ist zu begrüßen, wenngleich abzuwarten sein wird, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale, wie ‚große Mengen‘ oder ‚organisieren und bewerben‘ hinreichend klar determiniert sind.“, so Univ.-Prof. Appl.

2. Klare urheberrechtliche Verantwortung der Plattformen. Der Ratsvorschlag hat die fundamentale Schwäche des Kommissionsentwurfs beseitigt und in Artikel 13 Absatz 1 klargestellt, dass OCSSP in das Recht der öffentlichen Wiedergabe eingreifen, wenn sie Nutzeruploads – in organisierter Form – öffentlich zugänglich machen. Auch wird in Absatz 3 des Vorschlags die Anwendung der Haftungsprivilegien des E-Commerce-Rechts (Hostprovider-Privileg nach Artikel 14 E-Commerce-Richtlinie) ausdrücklich ausgeschlossen, was klar der bisherigen Auffassung des EuGH entspricht.

Bereits nach geltendem Recht kann mit guten Argumenten und im Lichte aktueller Rechtsprechung von einer unmittelbaren Haftung von User Uploaded Content Plattformen ausgegangen werden, der Vorschlag des EU-Ministerrats räumt jedoch auch den letzten Zweifel aus.“, hält Univ.-Prof. Appl hinsichtlich der unmittelbaren urheberrechtlichen Haftung fest.

3. Konsens statt Rechtsverletzung. Der Zweck des Artikel 13 und der klaren Zuweisung urheberrechtlicher Verantwortung an Plattformen ist nicht nur eine Sicherung legitimer ideeller und wirtschaftlicher Interessen Kreativschaffender, sondern vor allem die Förderung der Kooperation von Kreativschaffenden und Plattformen auf Augenhöhe. Vielfach sind die Interessen der Plattformen und der Kreativschaffenden deckungsgleich, denn beide haben ein Interesse an der Sichtbarkeit kreativer Leistungen. Mit Artikel 13 soll daher lediglich ein Trittbrettfahren und Ausbeuten fremder Leistungen verhindert werden. Doch abseits wirtschaftlicher Interessen ist Artikel 13 in der Fassung des Ratsvorschlags ein wichtiges Instrument zur Sicherung ideeller Interessen. In den abzuschließenden Lizenzvereinbarungen können nämlich Kreativschaffende nicht nur Lizenzentgelte sondern vor allem auch Konditionen dafür bestimmen, in welchem Umfang oder in welcher Weise ihre Inhalte benutzt werden dürfen. Damit können ideelle Interessen der Kreativschaffenden entsprechende Berücksichtigung finden.

Vor diesem Hintergrund sieht Artikel 13 Absatz 1 des Ratsvorschlags vor, dass sich Plattformbetreiber um eine Einwilligung (Lizenz) zur Verwertung von Nutzeruploads mit Drittinhalten bemühen mögen. Kann eine Lizenzvereinbarung nicht erreicht werden, hat die Plattform „Maßnahmen“ zu ergreifen, um die öffentliche Zugänglichkeit des geschützten Werks auf der Plattform zu verhindern.

4. „Effektive und verhältnismäßige Maßnahmen“ statt „Inhaltsfilter“. Ein weiterer bemerkenswerter Unterschied der Ratsfassung zum Kommissionsentwurf des Artikel 13 besteht darin, dass Plattformen zwecks Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht zur Verwendung von Inhaltsfilter verpflichtet werden, sondern vielmehr „effektive und verhältnismäßige Maßnahmen“ zu treffen haben (Artikel 13 Absatz 4). Damit sind, wie vielfach kolportiert, Inhaltsfilter zwar erfasst, aber nicht alternativlos. Vielmehr stellt der Ratsentwurf klar, dass bei der Wahl der Maßnahme insbesondere Natur und Größe des Service, Menge und Typ der Nutzerinhalte sowie Verfügbarkeit und Kosten der Maßnahme zu berücksichtigen sind. Damit werden für StartUps sowie kleine und mittlere Unternehmen andere Maßstäbe gelten, als für weltweit agierende Technologiekonzerne, die strengen Anforderungen unterliegen. Insofern schafft Artikel 13 gewisse Wettbewerbsvorteile für StartUps und KMU, ohne dabei aber Kreativschaffende unnötig zu übervorteilen.

5. Stärkung der Nutzerposition durch Entfall der Haftung und Beschwerdemechanismen. Nach Artikel 13 Absatz 1 des Ratsvorschlags haben die von Plattformen einzuholenden Lizenzen nicht nur die unmittelbare Nutzung der Plattform selbst, sondern auch jene der PlattformnutzerInnen abzudecken. Damit wird Rechtssicherheit für NutzerInnen geschaffen, die sich im Fall der Unanwendbarkeit freier Werknutzungen (z.B. der Zitierfreiheit) nicht mehr einem Haftungsrisiko aussetzen. Damit könnten vielfältige Formen von User Generated Content unter Wahrung der Interessen Kreativschaffender aus der Illegalität geholt werden.

Fehlt eine Lizenzvereinbarung sollten die vom Plattformbetreiber zu setzenden Maßnahmen in der Regel dazu führen, dass (auch für PlattformnutzerInnen) lizenzpflichtige Werknutzungen verhindert werden. Dies schützt Kreativschaffende vor unerwünschten Nutzungen und zugleich PlattformnutzerInnen, denen in guter Absicht und ungewollt fremde Rechte zu verletzten droht, vor weitreichenden Haftungsfolgen.


Damit werden in Zukunft jene Plattformen einen Wettbewerbsvorteil haben,“ hebt Univ.-Prof. Appl hervor, „die PlattformnutzerInnen effektiv und transparent anleiten sowie klar die Möglichkeiten urheberrechtskonformer Gestaltung nutzergenerierter Inhalte aufzeigen. Dies könnte mittelfristig einen Wettbewerb der Plattformen und die Qualität der Inhalte fördern.

Egal, welche Maßnahmen auch von Plattformen eingesetzt werden, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, besteht immer eine gewisse Gefahr, dass Nutzerinhalte zu Unrecht als urheberrechtswidrig qualifiziert werden. Für Fälle eines etwaigen „Overblockings“ schafft Artikel 13 Absatz 7 des Ratsvorschlags eine fundamentale Verbesserung für PlattformnutzerInnen, werden doch Plattformen erstmals zur Implementierung eines effizienten Beschwerdemechanismus angehalten. Aktuell können Plattformen privatautonom Nutzeruploads ausschließen, wenn diese an automatisierten intransparenten (gar willkürlichen) Inhaltsfiltern scheitern. Ein effektiver Beschwerdemechanismus ist heute reine Kulanz, keine Pflicht. Insofern bringt Artikel 13 entscheidende Vorteile für NutzerInnen, wenn Plattformen gesetzlich zur Etablierung von Beschwerdemechanismen verpflichtet werden.


Zusammenfassend betont Appl, dass „der pragmatische und ausgewogene Lösungsvorschlag des EU-Ministerrats klar in die richtige Richtung führt, Rechtssicherheit schafft und die Nutzerposition aufwertet.

Ausblick auf die Abstimmung am 12. September 2018 im EU-Parlament

Abzuwarten bleibt, inwieweit das EU-Parlament den pragmatischen Ratsvorschlag aufgreifen wird oder gar in politischen Aktionismus die EU-Urheberrechtsform kippt. In letzterem Fall würden alle Stakeholder verlieren: NutzerInnen wären klar schlechter gestellt, voll haftbar und hätten keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Beschwerdemechanismus. Plattformen würden sich weiter in einem rechtsunsicheren Rahmen wiederfinden und es gäbe keine Erleichterungen für StartUps oder kleine und mittlere Unternehmen, alle hätten sich gleichermaßen am faktisch effektivsten Standard zur Vermeidung gegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzeruploads zu orientieren oder ihre Geschäftsmodelle durchgreifend zu überarbeiten. Auch würde es keine Ausnahmen für nicht-kommerzielle Plattformen, wie Wikipedia, geben; für diese würde die Gefahr weiter bestehen, wie kommerzielle Dienste behandelt zu werden. Schließlich würden ohne Artikel 13 auch Kreativschaffende nur auf Grundlage einer mit Rechtsunsicherheiten behafteten Rechtslage agieren können.

Es bleibt abzuwarten, ob und welchen Beitrag das EU-Parlament zur Weiterentwicklung des EU-Urheberrechts leisten wird. Jede Neuerung, die Rechtssicherheit schafft, die eine unmittelbare Verantwortung von Plattformbetreibern unzweideutig regelt und zu einem möglichst ausgewogenen Interessenausgleich führt, sei, so Univ.-Prof. Appl, wünschenswert.

Hinweis auf weiterführende wissenschaftliche Publikationen zum Thema:

Appl, Digitalisierung, Vernetzung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Schlaglicht der Platform Economy, in: MR - Medien und Recht Beilage H3 „50. Arbeitskreis Urheberrecht“ 2018, 37-46.

Appl/Homar, Mind the Value Gap: Wertschöpfung in der Prosuming Culture und wirtschaftliche Partizipation Kreativschaffender, in: Redlich / Moritz / Wulfsberg (Hg), Interdisziplinäre Perspektiven zur Zukunft der Wertschöpfung, Wiesbaden: Springer Gabler, 2017, 147-160.

Appl, Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt: Evolution statt Revolution, in: ÖBl - Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 2017, 169-175.

Zum Anfang der Seite