Am 11. Juni fand an der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) eine strafrechtliche Fachtagung statt. Im Zentrum standen die Ergebnisse einer Untersuchung der (unveröffentlichten) Judikatur der vier österreichischen Oberlandesgerichte zur Sicherstellung und Verwertung von Datenträgern und Daten (§§ 115f–115l StPO).
Das Forschungsteam, bestehend aus Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Univ.-Ass. Mag.a Julia Steinacher BA MA und RA Dr. Andreas Pollak, präsentierte eine systematische Analyse der ersten 100 OLG-Entscheidungen zu Rechtsmitteln. „Das Strafprozessänderungsgesetz 2024 hat die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten erstmals eigenständig geregelt. Wir konnten die erste dichte Welle unveröffentlichter obergerichtlicher Judikatur dazu in einer Mischung aus quantitativen und qualitativen Methoden auswerten“, erklärt das Autorenteam.
Im Fokus der Analyse standen insbesondere die von den Oberlandesgerichten bislang entwickelten Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und Begründung, der bisher erkennbare Einfluss grundrechtlicher Erwägungen, etwaige Divergenzen in der Spruchpraxis sowie bislang hervorgetretene Auslegungsfragen. Die meisten (40 %) der untersuchten Fälle behandelten Sexualdelikte, gefolgt von Suchtmittel- und Vermögensdelikte (jeweils 14,7 %) und Wiederbetätigung. Andere Deliktsformen kamen in einzelnen Fällen vor.
Folgende zentralen Ergebnisse wurden vom Autorenteam herausgearbeitet und präsentiert:
- Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz prüft Anordnung, Bewilligung und Durchführung (§ 115l StPO) und ist faktisch der Motor der Rechtsentwicklung.
- Der Intention des Gesetzgebers folgend, verlangen auch die Oberlandesgerichte, dass die Kategorien der gesuchten Daten und die gesuchten Inhalte bereits bei der Anordnung definiert sind und abgegrenzt sind.
- Der Zeitraum, für den Daten ausgewertet werden dürfen, wird auch kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Delikten, bei denen es um verbotenes Material gilt – wie etwa Kinderpornografie – kein Zeitraum für die Auswertung des potentiell verbotenen Materials angegeben werden muss.
- In der Judikatur zeichnet sich klar ab, dass für besonders sensible Daten – wie etwa Gesundheitsdaten – auch eine besondere Begründung mit einem strengen Maßstab notwendig sind.
Rund 50 Gäste verfolgten die Veranstaltung – live an der Universität für Weiterbildung Krems sowie auch online. Eine wissenschaftliche Publikation der vorgestellten Studienergebnisse in der in Österreichischen Juristen-Zeitung erfolgt im Herbst. Oberstaatsanwalt Mag. Kenan Ibili, LL.M. hielt einen Impulsvortrag über die „Neuen Regelungen über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten und Datenträgern“.
Ein weiterer Fachvortrag zum Thema „Praktische Herausforderungen bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten und Datenträgern aus Sicht der Betrugsbekämpfung“ kam von Hofrat Andreas Klug, BA, MA (Bereichsleiter Steuerfahndung, Amt für Betrugsbekämpfung, Bundesministerium für Finanzen).
Den Abschluss bildete die Praxisreflexion im Rahmen einer Podiumsdiskussion mit Dr.in Bettina Koller (Richterin des Oberlandesgerichtes Wien), Mag. Thomas Korntheuer (Staatsanwalt und Mediensprecher, Staatsanwaltschaft St. Pölten) und RA Mag.a Bettina Caspar-Bures (Pauer Law & Caspar-Bures).
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