Es gibt zwei Ausdifferenzierungen des Allgemeinen Assessmentverfahrens (AAV):

a) AAV-A: Die Überprüfung der Eintrittskompetenzen für die Zulassung in CP, AE und Master (tertiärer Erst-Abschluss - d.h. für Bewerber/innen mit bereits vorhandenem tertiärem Abschluss zumindest auf Bachelor-Niveau) basiert auf formalen Qualifikationen und Nachweisen, die von den Studierenden mit den Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsportfolio) zu übermitteln sind. Diese Nachweise sind Zeugnisse aus formalen Bildungsabschlüssen (Studienberechtigung z.B. Matura, Abitur, Fachausbildungen oder Hochschulabschluss lt. Verleihungsurkunde) sowie Nachweise der Berufstätigkeit (Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsauszüge). Aufgrund dieser formalen Nachweise lässt sich feststellen, ob die Zulassungsvoraussetzungen des Curriculums erfüllt werden.  Letter of Intent (Motivationsschreiben des Studierenden) und CV sowie Aufnahmegespräch haben informellen, ergänzenden Charakter. Sollte sich dabei allerdings herausstellen, dass die Erwartungen und Ansprüche der Studierenden nicht mit den Lehrgangszielen und den angestrebten Lernergebnissen übereinstimmen, wird bereits vor der Zulassung zum Studium den Studierenden die Lage verdeutlicht und nach Alternativen gesucht.

Wenn spezielle (über die Mindeststandards der Donau-Universität Krems hinausgehende) Zulassungsvoraussetzungen im Curriculum gefordert werden (z.B. Bildungsabschluss einer bestimmten Fachrichtung, positive Beurteilung in einem Aufnahmegespräch/-verfahren, Sprachkenntnisse) werden diese bei der Lehrgangsdarstellung auf  der Webpage beschrieben und, falls für die Überprüfung  spezielle Assessmentverfahren erforderlich sind, diese angegeben.

b) AAV-B: Master (Gleichzuhaltende Qualifikation): Wenn Personen sich für die Zulassung in Master-Programme bewerben, die über keinen tertiären Erst-Abschluss zumindest auf Bachelor-Niveau verfügen, wird bei diesen Personen bei der Überprüfung der Eintrittskompetenzen beurteilt, ob sie Kompetenzen nachweisen können, die einem Bachelor-Niveau gleichzuhalten sind. Für diese Fälle wurde das universitätsweite Allgemeine Assessmentverfahren (a) um Verfahrensschritte und erforderliche Nachweise  erweitert, damit Bachelor-Kompetenzen (Deskriptoren gemäß EQR/NQR) sichtbar gemacht und beurteilbar werden. Als Beurteilungskriterien werden die  Deskriptoren gemäß EQR/NQR verwendet. Dieses erweiterte Allgemeine Assessmentverfahren (b) wird  „Individuelle Zulassung aufgrund gleichzuhaltender Qualifikation“ bezeichnet und ist das allgemein gültige Mindest-Assessmentverfahren bei der Zulassung von Personen aufgrund „gleichzuhaltender Qualifikation“.

Es wird in der Folge kurz beschrieben: Das Verfahren beginnt ebenso wie bei a)  mit der Vorlage der Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsportfolio), wobei den Studierenden vermittelt wird, besonders auf die Sichtbarmachung ihrer non-formal und informell erworbenen Kompetenzen zu achten, die im CV und im Letter of Intent dargestellt werden sollen. An erster Stelle beim Assessment der Eintrittskompetenzen steht die Beurteilung der formalen Qualifikationen und Nachweise, die von den Studierenden mit den Bewerbungs-Unterlagen (Bewerbungsportfolio) zu übermitteln sind. Diese Nachweise sind Zeugnisse aus formalen Bildungsabschlüssen (Studienberechtigung z.B. Matura, Abitur, Fachausbildungen oder Abschlüsse anderer Bildungseinrichtungen) sowie Nachweise der Berufstätigkeit (Dienstzeugnisse und/oder Versicherungsauszüge). Weiters werden CV, Letter of Intent  und weitere Nachweise (Aus- und Weiterbildungen, Arbeits- Projektbeschreibungen…) hinsichtlich des Sichtbarwerdens einer Bachelor-Äquivalenz anhand der EQR/NQR Deskriptoren als Beurteilungskriterien gesichtet. Wenn  aufgrund der eingereichten Nachweise und Unterlagen ein Bacheloräquivalent erkennbar wird, erfolgt eine Einladung zu einem Aufnahmegespräch. Das Aufnahmegespräch (Bewerbungsgespräch) wird von der Lehrgangsleitung geführt und sollte das Bild über die Fähigkeiten und Interessen des/der Bewerbers/in, die im Bewerbungsportfolio sichtbar werden, abrunden, offene Fragen klären und die vorhandenen Kompetenzen der Person transparent machen, insbesondere, wenn aus den Unterlagen diese nicht ohnehin schon deutlich erkennbar sind. Für das Aufnahmegespräch wird ein Gesprächsleitfaden eingesetzt, der die Bereiche Motivation und Ziele, Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (NQR-Niveau VI), Anforderungen und Selbstorganisation abdeckt. Als Resümee aus den mit den Bewerbungsunterlagen übermittelten formalen Nachweisen und der Durchführung des Aufnahmegesprächs verfasst die Lehrgangsleitung eine Stellungnahme bezüglich des Vorliegens einer Gleichzuhaltenden Qualifikation, in der anhand der NQR-Kriterien zusammengefasst wird, woran die Gleichzuhaltende Qualifikation (d.h. das Bachelor-Äquivalent) sichtbar wird. Der gesamte Studierendenakt (d.h. das Bewerbungsportfolio und die Stellungnahme der Lehrgangsleitung sowie  ein Prüfvermerk des SCS über die formale Richtigkeit der vorgelegten Dokumente des/der Studierenden) wird entsprechend einem 4-Augenprinzip dem Vizerektorat Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung vorgelegt, dort erneut hinsichtlich des Vorliegens einer gleichzuhaltenden Qualifikation überprüft und über die Zulassung entschieden.

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