Studierende können sich aus mehreren Gründen vom Studium beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist durch das Studienrechtliche Organ per Bescheid festzulegen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, allerdings wird die Fortsetzung nicht gemeldet. Da eine Beurlaubung auch negative Konsequenzen mit sich bringt, muss dieser Schritt gut überlegt sein!
Welche Beurlaubungsgründe gibt es?
Neben den gesetzliche festgelegten Beurlaubungsgründen:
- Schwangerschaft (Nachweis: Ärztliche Bestätigung oder Kopie des Mutter-Kind-Passes)
- Betreuung eigener Kinder (Nachweis: Kopie der Geburtsurkunde und Meldezettel)
- Freiwilliges soziales Jahr, Präsenz- oder Zivildienst (Nachweis: Bestätigung der Agentur, Kopie des Militärkommandos, der Zivildienstagentur)
- Länger dauernde Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (Nachweis: Ärztliche Bestätigung)
- Betreuungspflichten für pflegebedürftige Angehörige bzw. einer sonstigen mir nahestehenden Person (Nachweis: Ärztliche Bestätigung oder Bescheinigung der mobilen Pflegeeinrichtung)
sieht die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems in § 13 Teil II (Studienrechtlicher Teil) zusätzlich die Möglichkeit der Beurlaubung aus folgenden weiteren Gründen vor:
- Berufliche Unvereinbarkeit (Überprüfbare Begründung, warum das Studium zum aktuellen Zeitpunkt für ein oder mehrere Semester nicht mehr wie bisher mit dem Beruf vereinbar ist)
- Schwerwiegende persönliche Umstände (Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Umstände)
Wann können Sie den Antrag einbringen bzw. zurückziehen?
Ein Antrag auf Beurlaubung kann für ein oder mehrere Semester aus den oben angeführten Gründen gestellt werden.
Den Antrag an der Universität für Weiterbildung Krems können Sie bis zum Beginn des jeweiligen Semesters stellen (Wintersemester: 1. Oktober, Sommersemester: 1.März).
Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- den Beurlaubungsantrag - finden Sie in Ihrem Studierendenaccount
- Einzahlung des ÖH Beitrages
- die entsprechenden Nachweise
Schicken Sie das Antragsformular inklusive beizubringender Bestätigung per Mail an beurlaubungen@donau-uni.ac.at
Was müssen Sie beachten?
- Der ÖH-Beitrag muss fristgerecht für jedes beurlaubte Semester einbezahlt werden. Die Teilnahmegebühren müssen Sie nicht zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
- Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an der diese beantragt werden.
- Die Beurlaubung ist nur an jener Universität gültig, an der der Antrag gestellt wurde. Sie müssen den Antrag auf Beurlaubung an jeder Universität an der Sie studieren separat stellen, sofern Sie gleichzeitig beurlaubt sein möchten. Es ist auch möglich, nur an einer Universität beurlaubt zu sein.
- In beurlaubten Semestern können Sie keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Arbeiten zur Begutachtung vorlegen.
- Sie dürfen keine Prüfungen absolvieren.
- Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die UWKonline-Account-Services und die Bibliothek als Walk-in-User_in nutzen.
- Sie erhalten nur das Studienblatt, kein Semesteretikett und keine Studienbestätigung.
- Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Beurlaubung.
Wie erfahren Sie, ob Ihr Antrag genehmigt wurde?
Wie erhalten Sie Ihr Studienblatt?
Sie können Ihr Studienblatt in Ihrem Studierendenaccount unter unter Studienbestätigungen ausdrucken.
Bitte beachten Sie: als beurlaubte_r Studierende_r erhalten Sie keine Semesterbestätigung.