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Walter Skokanitsch

 

Alle an der Universität für Weiterbildung Krems angestellten Mitarbeiter_innen können sich prinzipiell für Erasmus+ Förderung für Auslandsaufenthalte zu Lehrzwecken (STA), zu Fortbildungszwecken (STT) und eine Kombination aus beiden bewerben.

Gefördert werden Reise- und Aufenthaltskosten und sie sind Dienstreisen und unterliegen somit den regulären internen UWK-BestimmungenEin Zuschuss über Erasmus+ ist nur bei absolvierten Lehr- oder Fortbildungsreisen möglich. Sollten Sie die Reise nicht antreten können, müssen alle damit verbundenen Kosten vom Department getragen werden.

Inklusionsunterstützung kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • Personal mit Behinderung
  • Personal mit chronischer Krankheit, wenn dadurch erhöhter finanzieller Aufwand während des Auslandsaufenthalts entsteht (im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland)

Weitere Informationen zu inklusiver Mobilität finden Sie hier

Eine Mobilität muss mindestens 2 (Erasmus+ Programm­länder) bzw. (Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer) aufeinanderfolgende Tage dauern und darf eine Länge von 2 Monaten nicht überschreiten. Aufenthalte dürfen nicht im Land des Wohnsitzes stattfinden.

Damit die Mobilitätsreise optimal begonnen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Interrail-Pass für Erasmus+ für 4 oder 6 Reisetage (zur Nutzung innerhalb von 6 Monaten) zu erwerben. Dieser Pass wurde in Zusammenarbeit mit dem Erasmus Student Network (ESN) entwickelt und kann mit Hilfe der grünen Reisefinanzierung des Erasmus+ Programms gekauft werden. Preise und weitere nützliche Informationen finden Sie auf der entsprechenden Website, auch unser Team gibt gerne Auskunft. Weitere Informationen zu nachhaltiger Mobilität finden Sie hier

Jeglicher Lehr- und Fortbildungsaufenthalt kann auch als Blended Mobility (Kombination aus physischer Mobilität und einer virtuellen Komponente) durchgeführt werden. Eine attraktive Möglichkeit für einen Kurzzeitaufenthalt stellt die Teilnahme an einem Blended Intensive Programme (BIP) dar. 

Für eine Erasmus+ Personalmobilität zu Lehrzwecken (STA) muss ein gültige Erasmus+ Inter-Institutional Agreement (IIA) mit der aufnehmenden Institution vorliegen. Während einer Mobilität zu Lehrzwecken muss die mobile Person mindestens 8 Stunden pro Woche unterrichten (diese Mindestanforderung gilt auch bei Mobilitäten unter einer Woche). Ausschließliche Reisetage bleiben bei der Berechnung der Mindestaufenthalte unberücksichtigt.

Erasmus+ Personalmobilität zu Fortbildungszwecken (STT) benötigen kein Erasmus+ Inter-Institutional Agreement (IIA) als Grundlage und können an jeglichen Universitäten, Bildungseinrichtungen oder Organisationen innerhalb der Erasmus+ Programmländer (EU-Mitgliedstaaten sowie Liechtenstein, Nord-Mazedonien, Serbien, Norwegen, Island und Türkei) absolviert werden. In einzelnen Fällen kann die Mobilität auch weltweit gefördert werden. Die Mobilität wird gefördert im Rahmen von Mitarbeiter_innenphasen, Job Shadowing Schemen, Studienbesuchen, Workshops, Sprachkursen, etc. Die Teilnahme an Konferenzen wird nicht gefördert.

Bewerbung

Wir bitten Sie für die Bewerbung um Übermittlung folgender Unterlagen an international@donau-uni.ac.at:

  • Einladungsschreiben der aufnehmenden Institution (eine E-Mail ist ausreichend)
  • Genehmigter Dienstreiseantrag 

Danach wird das Auswahlverfahren vom Servicecenter für Internationale Beziehungen nach den Erasmus+ Zielsetzungen und Prioritäten abgewickelt. Diese lauten: Inklusion und Diversität, Digitaler Wandel, Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels, Teilhabe am demokratischen Leben, gemeinsame Werte und bürgerschaftliches Engagement.

Sollte das Auswahlverfahren positiv enden und eine Erasmus+ Förderung möglich sein, erhalten Sie die weiteren notwendigen Dokumente sowie Informationen zu den nächsten Schritten. 

Kontakt

Bei Interesse und Fragen unterstützen wir Sie gerne. Sie erreichen uns unter:

international@donau-uni.ac.at

EU LogoDieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

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