Rechtliche Grundlagen
Sie haben ein Recht darauf, diskriminierungsfrei und chancengleich zu studieren.
Das regeln unter anderem die UN-Behindertenrechtskonvention, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Universitätsgesetz.
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz behandelt die Diskriminierung von Personen mit Beeinträchtigungen. Die Universitäten sind verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern.
- Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)
§ 2, Abs. 11 nennt die »besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen« als einen leitenden Grundsatz der österreichischen Universitäten. Dies umfasst nicht nur den Bereich der Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, sondern auch den Dienstleistungsbereich (barrierefreies Bauen; Behindertenarbeitsplätze etc.).
Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument um chancengleiche Teilhabe im Studium herzustellen und Diskriminierungen zu vermeiden. Sie sind keinesfalls „Vergünstigungen“, sondern kompensieren individuell und situationsbezogen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen. Dafür müssen sie erforderlich und angemessen sein.
Nachteilsausgleiche im Studium können unter anderem sein:
- Abweichende Prüfungsmethoden
- Arbeitsbehelfe oder technische Hilfsmittel
- Studien- und Kommunikationsassistenz
- Literatur und Lernmaterialien
- Angemessene Vorkehrungen in Lehrveranstaltungen
Bitte beachten Sie:
- Nachteilsausgleiche werden nicht pauschal vergeben, sondern stets individuell und situationsbezogen gestaltet.
- Es wird DRINGEND empfohlen, Nachteilsausgleiche so früh wie möglich zu beantragen.
- Nachteilsausgleiche werden nicht auf Studienerfolgsnachweise, Notenübersichten, Zeugnissen etc. vermerkt.
Abweichende Prüfungsmethoden
Gemäß Universitätsgesetz §59 Abs. 1 Z 12 steht den Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht (…) auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
Abweichende Prüfungsmethoden ermöglichen daher Prüfungen mit gleichem Inhalt, gleicher Leistung aber in einem anderen Modus.
Nachfolgend sind eine Reihe erprobter Nachteilsausgleiche genannt. Im Einzelfall können aber auch andere Maßnahmen notwendig werden.
- Verlängerung von Prüfungs- bzw. Vorbereitungszeiten
- Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten
- Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
- Verlängerung von Abgabefristen für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten
- Änderung der Prüfungsform (z.B. mündlich statt schriftlich, Hausarbeit statt Prüfung)
- Nutzung von technischen Hilfsmitteln und Persönlicher Assistenz (PAA)
- Bereitstellung von adaptierten Prüfungsunterlagen (z.B. Großdruck, barrierefreie Dokumente)
Bitte kontaktieren Sie möglichst frühzeitig (spätestens 8 Wochen vor der Prüfung) Ihre zuständige Lehrgangsleitung und besprechen Sie die für Sie notwendige Prüfungsmodifikation.
Die Behindertenbeauftragte kann Sie dabei unterstützen und übernimmt neben der streng vertraulichen Beratung zum Teil auch gerne die organisatorische Abwicklung.
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Über unsere konkreten Leistungen und Möglichkeiten informiere ich Sie gerne telefonisch oder persönlich, und berate Sie auf Wunsch auch anonym!
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