Zulassungsvoraussetzungen
Je nach Studienart (Certified Programm, Akademisches Programm oder Master-Programm) und fachlicher Ausrichtung des Studiums bestehen spezifische Zulassungsvoraussetzungen. Einen ersten Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen des angestrebten Studiums finden Sie bei der Darstellung der einzelnen Universitätslehrgänge.
Erste Schritte zum Studium
- Kontaktaufnahme mit der angegebenen Ansprechperson / der Lehrgangsleitung des angestrebten Studiums und informelle Vorabklärung der prinzipiellen Zulassungsmöglichkeit
- Digitale Übermittlung der Bewerbungsunterlagen über das Portal Anmeldung und Antrag auf Zulassung zum Studium als Grundlage zur Abklärung des Vorliegens der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen
- Einladung durch die Lehrgangsleitung zur Durchführung von Aufnahmeverfahren (z.B. Interview), falls im jeweiligen Lehrgang vorgesehen
- Assessmentverfahren zur Abklärung der Erfüllung der (fach)spezifischen Zulassungsvoraussetzungen
- Nach positiver Absolvierung des Bewerbungsverfahrens erfolgt vom Department die Übermittlung der "Bestätigung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen" an den_die Bewerber_in
Assessmentverfahren zur Überprüfung der Eintrittskompetenzen
Das Assessmentverfahren zur Überprüfung der Eintrittskompetenzen, d.h. die Überprüfung, ob von den Bewerber_innen die im Curriculum festgelegten Zulassungsvoraussetzungen (intern auch Aufnahmeverfahren genannt) erfüllt werden, ist ein Teilverfahren des Zulassungsverfahrens. Es gibt ein Allgemeines Assessmentverfahren für die gesamte Universität (AAV), das im Prinzip bei allen Lehrgängen Anwendung findet. Dieses Allgemeine Assessmentverfahren hat zwei Ausdifferenzierungen (AAV-A und AAV-B), nämlich einerseits
a) AAV-A für die Überprüfung der Eintrittskompetenzen / Zulassungsvoraussetzungen für Certified Programs (CP), Akademische Programme (AE) und Master (tertiärer Erst-Abschluss vorhanden) und andererseits
b) AAV-B für die Überprüfung der Eintrittskompetenzen / Zulassungsvoraussetzungen für Master (Gleichzuhaltende Qualifikation), wenn der_die Bewerber_in über keinen tertiären Erst-Abschluss (zumindest Bachelor) verfügt.
Zulassung zum Studium
Für die Zulassung zum Studium ist die Übermittlung/Vorlage der Dokumente und die Verbuchung der Teilnahmegebühr erforderlich.
- Die Vorlage der unter erforderlichen Dokumente mit "Original" gekennzeichneten Dokumenten erfolgt entweder
- bei der Lehrgangsleitung z.B. im Zuge eines Aufnahmegesprächs oder
- direkt im Servicecenter für Studierende
- In beiden Fällen sind die Dokumente persönlich vorzulegen, entweder
- im Original oder
- in notariell beglaubigter Kopie
- Ausländische Dokumente sind je nach Ausstellungsland entsprechend den Beglaubigungsvorschriften zu beglaubigen.
- Studienbewerber_innen mit Dokumenten aus China müssen zusätzlich eine Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) vorweisen.
- Nach Vorlage/Verbuchung der geforderten Dokumente erhalten Sie per Post ein Schreiben des Servicecenter für Studierende mit Ihrem persönlichen PIN-Code für UWKonline (Studienmanagementsystem der Universität für Weiterbildung Krems) und weiteren Informationen.
- Die Bezahlung der Teilnahmegebühr erfolgt nach Zusendung der Rechnung
Erst nach elektronischer Übermittlung und Vorlage der unter erforderlichen Dokumente mit "Original" gekennzeichneten Dokumente und Bezahlung der Teilnahmegebühr wird die Zulassung zum Studium rechtsgültig.
Erforderliche Dokumente
Für die Zulassung zum Studium an der Universität für Weiterbildung Krems sind folgende Dokumente erforderlich:
- Anmeldung und Antrag auf Zulassung
- Anlage Teilnahmegebühr
- Letter of Intent (Motivationsschreiben)
- Europass Lebenslauf
- Das Schreiben über die Erfüllung der fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen wird Ihnen von Ihrer Ansprechperson für den jeweiligen Lehrgang übermittelt
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis (im Original)
- Nachweis tertiärer Abschluss (Verleihungsurkunde und Studienerfolgsnachweise, Bescheid). Ausländische Dokumente sind mit den erforderlichen Beglaubigungen und Übersetzungen vorzulegen (im Original)
- Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Matura, Berufsreifezeugnis, Studienberechtigungsprüfung,..). Ausländische Dokumente sind mit den erforderlichen Beglaubigungen und Übersetzungen vorzulegen (im Original)
- Bescheide, sofern diese keine digitale Amtssignatur aufweisen (im Original)
- Nachweis über die Erfüllung spezifischer Zulassungsbedingungen, die im jeweiligen Curriculum gefordert werden (Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Ausbildungen…)
- Urkunde einer Namensänderung (Heiratsurkunde,…), falls zutreffend
Dokumente, die im Original gefordert sind, können auch in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Ausländische Dokumente sind je nach Ausstellungsland entsprechend den Beglaubigungsvorschriften zu beglaubigen.
Fremdsprachige Urkunden sind in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen. Englischsprachige Urkunden werden akzeptiert.
Beglaubigung ausländischer Urkunden
Ausländische Urkunden genießen nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen auf den Originaldokumenten versehen sind. Die für die Zulassung vorzulegenden Dokumente (s. Punkt "Erforderliche Dokumente") sind daher entsprechend den Beglaubigungsvorschriften je nach Herkunftsland folgendermaßen zu beglaubigen.
Akademisches Prüfverfahren CHINA:
Studienbewerber_innen mit Dokumenten aus China müssen zusätzlich eine Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) vorweisen.
1) Befreiung von jeglicher Beglaubigung:
Das gilt für folgende Staaten:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
2) Beglaubigung in Form der Apostille:
Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung ("Haager Beglaubigungsabkommen") bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung, wenn sie mit der Apostille versehen sind, d.h. bei Urkunden aus diesen Staaten genügt die Beglaubigung in Form der Apostille.
Die zur Beglaubigung in Form der Apostille ermächtigten Behörden in den jeweiligen Staaten sind in den "Haager Ratifikationsurkunden" eindeutig festgelegt.
Die Apostille muss die Unterschrift auf dem Originaldokument bestätigen, nicht die Unterschrift des Notars.
Dies gilt für Dokumente aus folgenden Staaten:
Albanien, Andorra, Angola, Antiqua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, China – nur Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, Costa Rica, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Israel, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Republik, Lesotho, Liberia, Malawi, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Mosambik, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Russische Föderation, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, Singapur, St. Christopher und Nevis, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Seychellen, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.
3) Volle diplomatische Beglaubigung:
Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des "Haager Beglaubigungsabkommens" sind.
Folgende Schritte sind bei der vollen diplomatischen Beglaubigung zu durchlaufen:
- Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B.: Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;
- Überbeglaubigung durch das Außenministerium des Herkunftsstaates;
- Zusätzliche Überbeglaubigung durch eine österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat).
Dies gilt für Dokumente aus folgenden Staaten:
Ägypten, Algerien, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, China*- ausgenommen Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong, Côte d´Ivoire, Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Heiliger Stuhl, Irak, Iran- Islamische Republik, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kosovo, Kuba, Kuwait, Laos- Demokratische Volksrepublik, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Mali, Malteser Ritterorden- Souveräner, Mauretanien, Mikronesien- Föderierte Staaten von, Mongolei, Nauru, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Syrien- Arabische Republik, Tadschikistan, Taiwan, Tansania- Vereinigte Republik, Thailand, Timor-Leste (Osttimor), Togo, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik.
*) Akademisches Prüfverfahren CHINA:
Studienbewerber_innen mit Dokumenten aus China müssen zusätzlich eine Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) vorweisen.
Sollte das Herkunftsland nicht aufgelistet sein, kontaktieren Sie bitte das Servicecenter für Studierende!
Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden
Fremdsprachige Urkunden sind in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen. Englischsprachige Urkunden werden akzeptiert.
Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen
- von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt werden.
- Diese Übersetzungen müssen entweder noch beglaubigt (ausländische Urkunde) oder durch eine/n in Österreich gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in bestätigt werden.
Die beglaubigte Übersetzung muss mit der beglaubigten Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie fest verbunden übermittelt werden.
Keine Beglaubigung der Übersetzung ist erforderlich, wenn die Übersetzung von einer/einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt wurde.
Übersetzung(en) erst nach einer eventuell notwendigen Beglaubigung anfertigen, da diese ebenfalls übersetzt werden müssen!
Zulassung zu weiteren Studien
Für die Zulassung zu weiteren Studien wird das Vorliegen der spezifischen Zulassungsvoraussetzung für das angestrebte Studium (z.B. bei Lehrgängen mit Masterabschluss) geprüft, dafür sind aktualisierte Einreichunterlagen erforderlich.
Die Bewerbung erfolgt über das Portal Bewerbung/Online-Voranmeldung bzw. über Ihren Studierendenaccount unter dem Punkt "Meine Bewerbungen".