Zulassungsvoraussetzungen
Je nach Studienart und fachlicher Ausrichtung des Studiums bestehen spezifische Zulassungsvoraussetzungen.
Einen ersten Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen des angestrebten Studiums finden Sie in der Darstellung der einzelnen Universitätslehrgänge.
Erste Schritte zum Studium
- Kontaktaufnahme mit der angegebenen Ansprechperson / der Lehrgangsleitung des angestrebten Studiums und informelle Vorabklärung der prinzipiellen Zulassungsmöglichkeit
- Digitale Übermittlung der Bewerbungsunterlagen über das Portal Anmeldung und Antrag auf Zulassung zum Studium als Grundlage zur Abklärung des Vorliegens der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen
- Einladung durch die Lehrgangsleitung zur Durchführung von Aufnahmeverfahren (z.B. Interview), falls im jeweiligen Lehrgang vorgesehen
- Assessmentverfahren zur Abklärung der Erfüllung der (fach)spezifischen Zulassungsvoraussetzungen
- Nach positiver Absolvierung des Bewerbungsverfahrens erfolgt vom Department die Übermittlung der "Bestätigung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen" an den Bewerber bzw. die Bewerberin
Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren zur Überprüfung der Eintrittskompetenzen ist ein Teilverfahren des Zulassungsverfahrens und dient der Feststellung, ob die Bewerber_innen die im Curriculum festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Das Auswahlverfahren findet bei allen Universitätslehrgängen (Bachelor- und Masterprogramme, Certificate Programs/CP, und Akademische Programme/AE) Anwendung.
Zulassung zum Studium
Für die Zulassung zum Studium ist die digitale Übermittlung und Vorlage der Dokumente (im Original) sowie die Verbuchung der Teilnahmegebühr erforderlich.
Bitte beachten Sie:
- Die Vorlage der unter "Erforderliche Dokumente" mit "Original" gekennzeichneten Dokumente erfolgt bei der Lehrgangsleitung im Zuge des Aufnahmegesprächs oder nach gesonderter Terminvereinbarung persönlich oder in einem Videochat
- In beiden Fällen sind die Dokumente persönlich im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen
- Ausländische Dokumente sind je nach Ausstellungsland entsprechend den Beglaubigungsvorschriften beglaubigt und übersetzt vorzulegen
- Studienbewerber mit Dokumenten aus China müssen zusätzlich eine Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle (APS) vorweisen
- Nach Vorlage/Verbuchung der geforderten Dokumente erhalten Sie per Post ein Schreiben des Servicecenters für Studierende mit Ihrem persönlichen PIN-Code für UWKonline, dem Studienmanagementsystem der Universität für Weiterbildung Krems, und weiteren Informationen
- Die Bezahlung der Teilnahmegebühr erfolgt nach Zusendung der Rechnung
Erforderliche Dokumente
Für die Zulassung zum Studium an der Universität für Weiterbildung Krems sind folgende Dokumente erforderlich:
- Anmeldung und Antrag auf Zulassung
- Anlage Teilnahmegebühr
- Letter of Intent (Motivationsschreiben)
- CV (Format: Europass Lebenslauf)
- Nachweis des tertiären Abschlusses (Verleihungsurkunde und Studienerfolgsnachweise, Bescheid)
- Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Matura, Berufsreifezeugnis, Studienberechtigungsprüfung)
- Nachweis über die Erfüllung spezifischer Zulassungsbedingungen, die im jeweiligen Curriculum gefordert werden (z. B. Sprachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung, Ausbildungen)
- Urkunde über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung)
Im Original der Studienleitung vorzulegen sind zwingend folgende Dokumente:
- Gültiges Ausweisdokument
- Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
- Nachweis des tertiären Abschlusses
- Urkunde über Namensänderung
- Weiterbildungsnachweise
- Sprachnachweise
- Dienstzeugnisse
Wichtig:
Die Formulare "Anlage Teilnahmegebühr" und "Anmeldung und Antrag auf Zulassung" müssen von Ihnen unterschrieben und vollständig hochgeladen werden.
Dokumente, die im Original gefordert sind, können auch in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Ausländische Dokumente sind je nach Ausstellungsland entsprechend den Beglaubigungsvorschriften zu beglaubigen.
Fremdsprachige Urkunden sind in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen (Englischsprachige Urkunden werden akzeptiert und bedürfen keiner Übersetzung).
Beglaubigung ausländischer Urkunden
Ausländische Urkunden genießen nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen auf den Originaldokumenten versehen sind.
Die für die Zulassung vorzulegenden Dokumente (s. Punkt "Erforderliche Dokumente") müssen daher entsprechend den Beglaubigungsvorschriften je nach Herkunftsland folgendermaßen beglaubigt werden, um an der Universität für Weiterbildung Krems zugelassen zu werden.
Die erforderlichen Dokumente sind in beglaubigter und übersetzter Form im Studienwerberaccount hochzuladen!
Bei Nichtbeachtung der Beglaubigungsvorschriften kann eine Zulassung zum Studium nicht erfolgen!
1) Befreiung von jeglicher Beglaubigung:
Die Befreiung von der Beglaubigungspflicht gilt für folgende Staaten:
- Belgien
- Bosnien-Herzegowina
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Montenegro
- Niederlande
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Serbien
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Wichtig:
Wir akzeptieren nur Dokumente in deutscher oder englischer Sprache. Dokumente in anderen Sprachen müssen uns auch in diesem Fall übersetzt vorgelegt werden. Die Übersetzung muss von gerichtlich beeidigten Übersetzern gemacht worden sein.
2) Beglaubigung in Form einer Apostille:
Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung (sog. Haager Beglaubigungsabkommen) bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung.
Für Urkunden aus diesen Staaten genügt die Beglaubigung in Form einer Apostille. Die zur Beglaubigung in Form einer Apostille ermächtigten Behörden in den jeweiligen Staaten sind in den Haager Ratifikationsurkunden festgelegt.
Die Regelung gilt für Dokumente aus folgenden Staaten:
- Albanien
- Andorra
- Antiqua und Barbudas
- Argentinien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahamas
- Bahrain
- Barbados
- Belarus
- Belize
- Bolivien
- Botsuana
- Brasilien
- Brunei Darussalam
- Chile
- China: Nur Sonderverwaltungsgebiete Macau und Hongkong
- Costa Rica
- Dominica
- Dominikanische Republik
- Ecuador
- El Salvador
- Eswatini
- Fidschi
- Georgien
- Grenada
- Guatemala
- Guyana
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Israel
- Japan
- Kap Verde
- Kasachstan
- Kolumbien
- Korea, Republik
- Lesotho
- Liberia
- Malawi
- Marshallinseln
- Marokko
- Mauritius
- Mexiko
- Moldau
- Monaco
- Namibia
- Neuseeland
- Nicaragua
- Oman
- Palau
- Panama
- Paraguay
- Peru
- Philippinen
- Russische Föderation
- Samoa
- San Marino
- São Tomé und Principe
- Saudi-Arabien
- Seychellen
- Singapur
- St. Christopher und Nevis
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- St. Vincent und die Grenadinen
- Südafrika
- Suriname
- Tonga
- Trinidad und Tobago
- Türkei
- Ukraine
- Uruguay
- Vanuatu
- Venezuela
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
3) Volle diplomatische Beglaubigung:
Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des "Haager Beglaubigungsabkommens" sind.
Folgende Schritte sind bei der vollen diplomatischen Beglaubigung zu durchlaufen:
- Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B.: Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;
- Überbeglaubigung durch das Außenministerium des Herkunftsstaates;
- Zusätzliche Überbeglaubigung durch eine österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat).
- Von chinesischen Bewerber_innen (mit Ausnahme von Honkong und Macau) ist zusätzlich eine Bescheinigung der Akademischen Prüfstelle vorzulegen. Informationen über das akademische Prüfverfahren erhalten Sie hier: Akademische Prüfstelle (APS)
Die Regelung gilt für Dokumente aus folgenden Staaten:
- Ägypten
- Algerien
- Angola
- Äthiopien
- Bangladesch
- Benin
- Bhutan
- Burkina Faso
- Côte d´Ivoire
- Dschibuti
- Eritrea
- Gabun
- Gambia
- Ghana
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Heiliger Stuhl
- Iran
- Jemen
- Jordanien
- Kambodscha
- Kamerun
- Kanada
- Katar
- Kenia
- Kirgisistan
- Kiribati
- Kosovo
- Kuba
- Kuwait
- Laos
- Libanon
- Libyen
- Madagaskar
- Malaysia
- Malediven
- Mali
- Malteser Ritterorden
- Mauretanien
- Mikronesien
- Mongolei
- Mosambik
- Nauru
- Nepal
- Niger
- Nigeria
- Pakistan
- Palästinensische Autonomiegebiete
- Palau
- Papua-Neuguinea
- Ruanda
- Salomonen
- Sambia
- Saudi-Arabien
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Sri Lanka
- Syrien
- Tadschikistan
- Taiwan
- Tansania
- Thailand
- Timor-Leste (Osttimor)
- Togo
- Tunesien
- Turkmenistan
- Tuvalu
- Uganda
- Usbekistan
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vietnam
- Zentralafrikanische Republik.
Sollte das Herkunftsland nicht aufgelistet sein, kontaktieren Sie bitte das Servicecenter für Studierende!
Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden
Fremdsprachige Urkunden sind in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen (Englischsprachige Urkunden werden akzeptiert und müssen nicht gesondert übersetzt werden).
Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen
- von einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt werden.
- und zudem entweder noch beglaubigt (ausländische Urkunde) oder durch einen in Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer bestätigt werden.
Wichtig:
Die beglaubigte Übersetzung muss mit der beglaubigten Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie fest verbunden übermittelt werden.
Keine Beglaubigung der Übersetzung ist erforderlich, wenn die Übersetzung von einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurde.
Übersetzung(en) sind erst nach einer eventuell notwendigen Beglaubigung anzufertigen, da die Beglaubigungen ebenfalls übersetzt werden müssen!
Zulassung zu weiteren Studien
Für die Zulassung zu weiteren Studien wird das Vorliegen der spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für das angestrebte Studium (z.B. bei Lehrgängen mit Masterabschluss) geprüft. Deshalb sind aktualisierte Einreichunterlagen erforderlich.
Die Bewerbung erfolgt über das Portal Bewerbung/Online-Voranmeldung bzw. über Ihren Studierendenaccount unter dem Punkt "Meine Bewerbungen".