Zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz wurde vom Senat ein Organ mit der Funktionsbezeichnung "Studiendirektor_in“ als monokratisches Organ eingerichtet. Grundlage dafür bildet das Universitätsgesetz 2002 (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002).

Zur Studiendirektorin/zum Studiendirektor ist eine mit den Angelegenheiten des Studienbetriebes vertraute Person zu bestellen, die über entsprechende Kenntnisse des Studienrechts verfügt. Die Funktionsperiode der Studiendirektorin/des Studiendirektors beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

Aufgaben

Das Aufgabengebiet der Studiendirektion umfasst insbesondere die Abwicklung von studienrechtlichen Verfahren und das Erlassen von Bescheiden in allen studienrechtlichen Angelegenheiten. Bei der Gestaltung des Amtes sind die Rechtssicherheit der Studierenden, die Sicherung von Qualitätsstandards sowie die enge Kooperation mit dem Rektorat, mit der Curricula-Kommission und mit dem Senat von entscheidender Bedeutung.

Lt. Satzung der Universität für Weiterbildung Krems Teil 2 § 3 Abs. 1 Zi 10 wird die Funktion des Studiendirektors vom Vizerektor für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung wahrgenommen.

Weitere Informationen finden Sie in der Satzung der Universität für Weiterbildung Krems Teil II § 2.


Vizerektor für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung und digitale Transformation
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