Aufgaben des Arbeits­kreises für Gleichbehandlungs­fragen (AKG)

Gemäß § 42 UG 2002 ist an der Universität für Weiterbildung Krems ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) einzurichten. Seine Aufgabe ist es, Diskriminierungen durch Universitätsorgane gem. § 94 UG 2002 auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

Seine aus den Rechtsgrundlagen erwachsenden Aufgaben und Rechte werden durch die Mitglieder einzeln, zu zweit oder durch den AKG als Gremium wahrgenommen.

Wofür ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?

 

1. Ungleichbehandlung und Diskriminierung

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlung wirkt Ungleichbehandlung und Diskriminierung entgegen und setzt dies vor allem durch die Begleitung von Personalaufnahmeverfahren um. Darüber hinaus übt der Arbeitskreis Kontrollrechte in sonstigen Personalangelegenheiten (z.B. Beförderung, Weiterbildung, Verleihung von Ehrentiteln) aus und begleitet Berufungsverfahren. Bei Verdacht auf Diskriminierung kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlung die Schiedskommission der Universität für Weiterbildung Krems anrufen oder einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen von Ungleichbehandlung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellen.

 

2. Beratung

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlung bietet Beratung in Gleichbehandlungsfragen sowie Mobbing und (sexualisierte) Gewalt bzw. Belästigung. Diese Beratungsleistungen beziehen sich sowohl auf die Beratung und Unterstützung von Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gleichbehandlung gemäß B-GIBG sowie der Frauenförderung als auch auf die Beratung von Kollegialorganen. Die Abwehr von Diskriminierung bzw. Kontrolle von Gleichbehandlung betrifft die Beratung und Begleitung hinsichtlich geschlechterspezifischer Diskriminierung sowie der Beratung hinsichtlich Antidiskriminierung, d.h. Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Der Arbeitskreis als universitäres Kollegialorgan zur Beratung und Kontrolle von Gleichbehandlung begleitet daher die Umsetzung des Frauenförderplans. Wenn erforderlich, werden Stellungnahmen über universitäre Verordnungen erarbeitet und Verbesserungsvorschläge im jährlichen Tätigkeitsbericht unterbreitet.

 

3. Vernetzung

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nimmt an inner- und interuniversitären (ARGE Gluna) Arbeitsgruppen bzw. Vernetzungen teil und informiert über (sprachliche) Gleichbehandlung, Diskriminierungen und Frauenförderung.

Die Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für den Universitätsrat und das Rektorat dokumentieren die Aktivitäten des Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.


Haben Sie zum Thema Gleichbehandlung, Diskriminierung, Mobbing oder (sexualisierte) Belästigung fragen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Für wen ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zuständig?

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vertritt im Bedarfsfall alle Universitätsangehörigen gem. § 94 UG 2002, das sind:

  • die Studierende
  • die Forschungsstipendiant_innen
  • das wissenschaftliche Universitätspersonal
    • die Universitätsprofessor_innen
    • die Universitätsdozent_innen
    • wissenschaftliche Mitarbeiter_innen im Forschungs- und Lehrbetrieb
    • Ärzt_innen in Facharztausbildung
  • das allgemeine Universitätspersonal
    • administrative Personal
    • technische Personal
    • Bibliothekspersonal
    • Krankenpflegepersonal
    • Ärzt_innen zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
  • die Privatdozent_innen
  • die emeritierten Universitätsprofessor_innen im Ruhestand

Welche Rechte hat der AKG zur Durchsetzung seines Auftrags?

Der AKG verfügt über folgende Rechte:

  • Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Daten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist.
  • Recht auf Anrufung der Schiedskommission.
  • Anhörung der Vorsitzenden des Arbeitskreises in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die den AKG-Aufgabenbereich betreffen.
  • Recht auf Erstellung eines Vorschlages für den Gleichstellungs- und Frauenförderungsplan der Universität.
  • Recht auf Auskunft in allen inneruniversitären Angelegenheiten, soweit dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
  • Recht zur Stellungnahme von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Bereich Universitätsrecht, Gleichbehandlung und naheliegenden Feldern.
  • Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder.
  • Keine Behinderung der Mitglieder des Arbeitskreises bei der Ausübung ihrer Befugnisse und keine Benachteiligung wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen.

Was ist für die Betroffenen von Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gewährleistet?

  • Die Mitglieder des Arbeitskreises agieren weisungsfrei und unabhängig. 
  • Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit, betreuen die an sie herangetragenen Problemstellungen unter Wahrung von Diskretion und Vertraulichkeit (Beratung, Information und Begleitung).
  • Auf Wunsch der Betroffenen wird der konkrete Fall an die entsprechenden Organe der Universität herangetragen.

Welche formellen Sanktionsmöglichkeiten gibt es?

  • Hat der Arbeitskreis Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans gem. § 94 UG 2002 eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit Bescheid.
  • Wichtig: Betrifft die Beschwerde des Arbeitskreises eine Entscheidung über die Begründung, wesentliche Veränderung oder Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, so ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig bzw. unwirksam.
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